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Übertritt in höhere Klassen

RSO §5 Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

(1) 1Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 6 und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 voraus. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt

1.

zu Beginn des Schuljahres bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter

a)

Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer- Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,

b)

Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen,

2.

während des Schuljahres bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde, sofern der Leistungsstand zum Zeitpunkt der Aufnahme in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.

(3) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe einer Realschule zugelassen werden.

 

RSO §6 Aufnahmeprüfung

(1) 1Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich durchgeführt. 2Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule. 4Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.

(2) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRSO-5