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Abschlussprüfung


Grundsätzliches

Alle Fächer / Noten zählen zum und erscheinen im Abschlusszeugnis.

Alle Schülerinnen und Schüler schreiben in 4 Fächern eine Abschlussprüfung:

  • Deutsch
  • Englisch
  • Mathematik (I od. II)
  • Profilfach (Physik, BwR, Französisch oder Werken)

Die Termine der einzelnen Prüfungen sind im Terminkalender des Schulmanagers eingepflegt und werden den Schülerinnen und Schülern zusätzlich noch schriftlich bekannt gegeben

Festsetzung der Jahresfortgangsnote

Vor Beginn der Abschlussprüfungen werden die Jahresfortgangsnoten festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt. Diese Noten sind in den Nicht-Prüfungsfächern zugleich die Zeugnisnoten.

In Vorrückungsfächern (alle Fächer außer Musik und Sport), die keine Prüfungsfächer sind, kann bei Note 5 oder 6 die Schülerin / der Schüler eine freiwillige mündliche Prüfung über den Jahresstoff ablegen. Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Jahresstoff. Die Prüfungsnote wird im Verhältnis von 1:2 zur Jahresfortgangsnote gewertet. Das bedeutet, dass die mündliche Prüfung mindestens zwei Notenstufen besser sein muss als die Jahresfortgangsnote.

Verschlechtern kann man sich durch diese Prüfung aber nicht! Danach wird die Jahresfortgangsnote neu gebildet und ergibt die Zeugnisnote.

Beispiele:

  • Jahresfortgangsnote 5 und mündliche Prüfung 3 ergibt die neue Jahresfortgangsnote 4.
  • Jahresfortgangsnote 5 und mündliche Prüfung 4: Note 5 bleibt.
  • Jahresfortgangsnote 5 und mündliche Prüfung 6: Note 5 bleibt.

Wer die Abschlussprüfung bereits jetzt nicht mehr bestehen kann, wird vom weiteren Prüfungsverlauf ausgeschlossen. (z.B. dreimal Note 5 in Nicht-Prüfungsfächern oder einmal Note 5 und einmal Note 6 in Nicht-Prüfungsfächern). Das Schuljahr gilt dann als nicht bestanden.

 

Zeugnisnote der Prüfungsfächer

In den 4 Prüfungsfächern zählen die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote im Verhältnis 1 : 1.

Sind beide Noten identisch, ergeben sie zusammen die eindeutige Zeugnisnote.  Unterscheiden sich die Noten, ergeben sich folgende Fälle:

  • Die Prüfungsnote ist um eine Notenstufe besser als die Jahresfortgangsnote:
    Die Prüfungsnote überwiegt und wird zur Zeugnisnote.
  • Die Prüfungsnote ist um eine Notenstufe schlechter als die Jahresfortgangsnote:
    Die Prüfungsnote überwiegt, damit würde die schlechtere Note zur Zeugnisnote. In diesem Fall hat die Schülerin / der Schüler die Möglichkeit, eine freiwillige mündliche Prüfung abzulegen. (siehe Seite 3)
  • Unterscheiden sich Prüfungs- und Jahresfortgangsnote um zwei Notenstufen, wird die Durchschnittsnote zur Zeugnisnote.
  • Unterscheiden sich Prüfungs- und Jahresfortgangsnote um mehr als zwei Notenstufen, muss in der Regel der Prüfling wegen eines unklaren Notenbildes eine mündliche Prüfung ablegen.

Besonderheit im Fach Werken:

Auch hier werden Jahresfortgangsnote und Prüfungsnote im Verhältnis 1 : 1 zusammengerechnet und es gelten die o.g. Fälle. Bei der Bildung der Prüfungsnote ergibt sich jedoch folgende Besonderheit: Die Abschlussprüfung in Werken umfasst einen schriftlichen Teil und eine praktische Prüfung, beide werden gleich stark gewichtet und ergeben zusammen die Prüfungsnote. Für die Berechnung der Prüfungsnote bei einem *,5 Schnitt betrachten die Werken-Lehrkräfte beide Teile und entscheiden dann auf Grund von Tendenzen zum Besseren oder Schlechteren, welche Note der Leistung tatsächlich entspricht.

Übersicht zur Berechnung der Zeugnisnote in den Prüfungsfächern

1) Verschlechterung um eine Note, der Prüfling kann eine freiwillige mündliche Prüfung ablegen.
2) Verschlechterung um mehr als 2 Notenstufen, in der Regel muss der Prüfling wegen eines unklaren Notenbildes eine mündliche Prüfung ablegen.

Mündliche Prüfung

Ist die Note der schriftlichen Prüfung schlechter als die Jahresnote, besteht die Möglichkeit zur freiwilligen mündlichen Prüfung. Der Prüfungsstoff umfasst den Stoff der schriftlichen Prüfung und wird im Verhältnis von 1:2 zur Prüfungsnote gewichtet. Das bedeutet, die mündliche Prüfung muss mindestens zwei Notenstufen besser sein als die Prüfungsnote.

Ausnahme: Bei der Jahresfortgangsnote 1 und der Prüfungsnote 2 genügt eine Note 1 in der mündlichen Prüfung zur Verbesserung.

Verschlechtern kann man sich durch diese Prüfung aber nicht! Danach wird die Prüfungsnote neu festgesetzt.

Beispiele

  • Jahresfortgangsnote 3 und schriftliche Prüfung 2 ergeben als Durchschnittsnote 2,5. Da die Prüfung überwiegt, ist die Zeugnisnote die Note 2.
  • Jahresfortgangsnote 3 und schriftliche Prüfung 4 ergeben als Durchschnittsnote 3,5. Da die Prüfung überwiegt, ist die Zeugnisnote die Note 4. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung ablegen. Für die Zeugnisnote 3 muss mindestens eine Note 2 in der mündlichen Prüfung erreicht werden. Note 3-6 in der mündlichen Prüfung würde die Zeugnisnote 4 ergeben.
  • Jahresfortgangsnote 3 und schriftliche Prüfung 1 ergeben als Durchschnittsnote 2,0. Damit ist die Zeugnisnote die Note 2.
  • Jahresfortgangsnote 2 und schriftliche Prüfung 4 ergeben als Durchschnittsnote 3,0. Damit ist die Zeugnisnote die Note 3. Da der Prüfling sich um zwei Noten verschlechtert hat und die Durchschnittsnote eindeutig ist, hat er kein Recht auf eine mündliche Prüfung.
Bestehen der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn nach den Abschlussprüfungen in den Zeugnisnoten der Vorrückungsfächer nicht mehr als eine Note 6 bzw. nicht mehr als zweimal die Note 5 erreicht worden ist. In einigen Fällen kann ein Notenausgleich gewährt werden.

Notenausgleich

Der Notenausgleich ist kein Automatismus, er kann gewährt werden, wenn in den Vorrückungsfächern keine schlechteren Zeugnisnoten erreicht wurden als:

  • einmal die Note 6 und keine weitere Note 5, oder
  • zweimal die Note 5

Der Notenausgleich bei einer Endnote 6 im Fach Deutsch ist ausgeschlossen!

Die Voraussetzungen für den Notenausgleich sind folgende Zeugnisnoten:

  • mindestens eine Note 1 in einem Vorrückungsfach, oder
  • mindestens zweimal die Note 2 in Vorrückungsfächern, oder
  • mindestens viermal die Note 3 in Vorrückungsfächern
    (oder einmal Note 2 und dreimal Note 3)

Sollte ein Notenausgleich gewährt werden, bleiben die ursprünglichen Zeugnisnoten weiterhin im Zeugnis stehen, die Abschlussprüfung gilt jedoch als bestanden.

Falls die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, wird kein Abschlusszeugnis ausgestellt, sondern ein Jahreszeugnis mit den Noten des ursprünglichen Jahresfortgangs und der Bemerkung, dass man sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.